Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 14

§ 14 – Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, normal normal als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder normal normal als gesetzlicher Vertreter eines anderen, normal normal normal arabic so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder normal normal ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, normal normal normal arabic und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Kurz erklärt

  • Vertretungsberechtigte Personen einer juristischen Person können für strafbare Handlungen verantwortlich gemacht werden, auch wenn die spezifischen Merkmale nur beim Vertretenen vorliegen.
  • Dies gilt auch für Gesellschafter von Personengesellschaften und gesetzliche Vertreter anderer Personen.
  • Personen, die mit der Leitung eines Betriebs beauftragt sind, können ebenfalls für strafbare Handlungen verantwortlich gemacht werden, wenn die Merkmale beim Betriebsinhaber vorhanden sind.
  • Die Regelung gilt auch für Aufträge im Bereich der öffentlichen Verwaltung.
  • Die Verantwortung bleibt bestehen, selbst wenn die rechtlichen Grundlagen für die Vertretung oder den Auftrag unwirksam sind.