Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 166

§ 166 – Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Kurz erklärt

  • Beschimpfungen von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen, die den öffentlichen Frieden stören, sind strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Auch die Beschimpfung von Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Inland ist strafbar.
  • Die Art der Beschimpfung muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
  • Dies gilt sowohl für öffentliche Äußerungen als auch für die Verbreitung von Inhalten.