§ 125 – Landfriedensbruch
(1) Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder normal normal Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, normal normal normal arabic die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.
Kurz erklärt
- Wer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt ist, kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Dies gilt auch für Personen, die eine Menschenmenge zu gewalttätigen Handlungen anstiften.
- Die Strafen gelten, wenn die Handlungen die öffentliche Sicherheit gefährden.
- Bestimmte Handlungen, die in anderen Paragraphen erwähnt sind, können ebenfalls bestraft werden.
- Die Regelungen zu Strafen aus anderen Paragraphen sind auch hier anwendbar.