§ 152b – Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und normal normal durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. normal normal normal arabic (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Wer bestimmte Straftaten mit Zahlungskarten begeht, kann mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bestraft werden.
- Bei gewerbsmäßigem Handeln oder in einer Bande beträgt die Strafe mindestens zwei Jahre.
- In weniger schweren Fällen sind die Strafen milder, zwischen drei Monaten und fünf Jahren für Absatz 1 und ein bis zehn Jahre für Absatz 2.
- Zahlungskarten mit Garantiefunktion sind Kreditkarten und ähnliche Karten, die garantierte Zahlungen ermöglichen und gegen Fälschung gesichert sind.
- Bestimmte Paragraphen über Geldfälschung gelten auch für diese Regelungen.