Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 152c

§ 152c – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die auf die Erlangung inländischer oder ausländischer Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder anderer körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente gerichtet ist, vorbereitet, indem er Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder normal Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt, normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar.

Kurz erklärt

  • Wer Computerprogramme oder Geräte herstellt oder beschafft, um Straftaten im Zusammenhang mit Zahlungskarten oder Schecks zu begehen, macht sich strafbar.
  • Auch das Herstellen oder Weitergeben von Passwörtern oder Codes, die für solche Straftaten genutzt werden können, ist strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Bestimmte andere gesetzliche Regelungen sind ebenfalls anwendbar.
  • Die Vorschriften gelten sowohl für inländische als auch für ausländische Zahlungsinstrumente.