Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 303a

§ 303a – Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, kann bis zu zwei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe bekommen.
  • Der Versuch, solche Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.
  • Auch die Vorbereitung für diese Straftaten wird bestraft.
  • Die Regelungen gelten für bestimmte Arten von Daten (§ 202a Abs. 2).
  • Es handelt sich um eine strafrechtliche Vorschrift.