§ 2 – Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Kurz erklärt
- Die Strafe richtet sich nach dem Gesetz, das zum Zeitpunkt der Tat gültig ist.
- Wenn sich die Strafdrohung während der Tat ändert, gilt das Gesetz, das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tat gilt.
- Ändert sich das Gesetz vor der Entscheidung, wird das mildeste Gesetz angewendet.
- Ein zeitlich befristetes Gesetz gilt auch nach seinem Ablauf für Taten, die während seiner Geltung begangen wurden, es sei denn, es steht etwas anderes im Gesetz.
- Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die gleichen Regelungen wie für die Strafe.