Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 67h
§ 67h – Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention
(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die ausgesetzte Unterbringung für bis zu drei Monate wieder in Kraft setzen.
- Dies ist möglich, wenn sich der Zustand der Person akut verschlechtert oder sie rückfällig wird.
- Die Maßnahme dient dazu, einen Widerruf zu vermeiden.
- Das Gericht kann die Maßnahme verlängern, aber insgesamt darf sie sechs Monate nicht überschreiten.
- Die Maßnahme wird aufgehoben, wenn ihr Zweck erreicht ist.