Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 276a

§ 276a – Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.

Kurz erklärt

  • Die §§ 275 und 276 beziehen sich auch auf aufenthaltsrechtliche Dokumente.
  • Dazu gehören Aufenthaltstitel und Duldungen.
  • Fahrzeugpapiere sind ebenfalls betroffen.
  • Dazu zählen Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
  • Diese Regelungen gelten für alle genannten Dokumente.