Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 276a
§ 276a – Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
Kurz erklärt
- Die §§ 275 und 276 beziehen sich auch auf aufenthaltsrechtliche Dokumente.
- Dazu gehören Aufenthaltstitel und Duldungen.
- Fahrzeugpapiere sind ebenfalls betroffen.
- Dazu zählen Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
- Diese Regelungen gelten für alle genannten Dokumente.