Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 128
§ 128 – Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Unbefugte Bildung oder Befehl einer bewaffneten Gruppe ist strafbar.
- Beitritt zu einer solchen Gruppe ist ebenfalls strafbar.
- Unterstützung der Gruppe mit Waffen oder Geld ist verboten.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Es handelt sich um eine Regelung zum Schutz vor gefährlichen Gruppen.