Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 299a

§ 299a – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, normal normal bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder normal normal bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial normal normal normal arabic einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Angehörige von Heilberufen dürfen keine Vorteile für sich oder Dritte fordern oder annehmen.
  • Dies gilt im Zusammenhang mit der Verschreibung oder dem Bezug von Arznei- und Heilmitteln sowie Medizinprodukten.
  • Auch die Bevorzugung im Wettbewerb ist untersagt.
  • Verstöße können mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
  • Die Regelung zielt auf die Wahrung von Fairness und Integrität im Gesundheitswesen ab.