Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 76b
§ 76b – Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend. (2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.
Kurz erklärt
- Die Verjährungsfrist für die erweiterte und selbständige Einziehung des Tatertrages beträgt 30 Jahre.
- Die Frist beginnt mit dem Ende der rechtswidrigen Tat, die zu dem Erlangen führte.
- Bestimmte Paragraphen (§§ 78b und 78c) gelten auch für diese Verjährung.
- In speziellen Fällen (§ 78 Absatz 2 und § 5 des Völkerstrafgesetzbuches) verjähren diese Einziehungen nicht.
- Die Regelungen beziehen sich auf den Tatertrag oder den Wert des Tatertrages.