Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 108d
§ 108d – Geltungsbereich
Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Kurz erklärt
- Die §§ 107 bis 108c regeln verschiedene Wahlverfahren.
- Sie gelten für Wahlen zu Volksvertretungen und das Europäische Parlament.
- Auch andere Wahlen und Abstimmungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sind betroffen.
- Teilgebiets-Wahlen und Urwahlen in der Sozialversicherung fallen ebenfalls unter diese Regelungen.
- Das Unterschreiben von Wahlvorschlägen oder Volksbegehren wird als Wahl oder Abstimmung betrachtet.