Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 315f
§ 315f – Einziehung
Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Kraftfahrzeuge können eingezogen werden, wenn sie mit bestimmten Straftaten in Verbindung stehen.
- Die relevanten Straftaten sind in § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder 3 sowie Absatz 2, 4 oder 5 aufgeführt.
- Die Einziehung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 74a.
- Es handelt sich um eine rechtliche Maßnahme zur Bekämpfung von Verkehrsdelikten.
- Die Regelung zielt darauf ab, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.