Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 315f

§ 315f – Einziehung

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Kraftfahrzeuge können eingezogen werden, wenn sie mit bestimmten Straftaten in Verbindung stehen.
  • Die relevanten Straftaten sind in § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder 3 sowie Absatz 2, 4 oder 5 aufgeführt.
  • Die Einziehung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 74a.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Maßnahme zur Bekämpfung von Verkehrsdelikten.
  • Die Regelung zielt darauf ab, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.