Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 323c
§ 323c – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Kurz erklärt
- Wer in Notlagen keine Hilfe leistet, obwohl es möglich und zumutbar ist, kann bestraft werden.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Dies gilt besonders, wenn keine große eigene Gefahr besteht.
- Auch das Behindern von jemandem, der helfen möchte, ist strafbar.
- Die Regelung zielt darauf ab, Menschen in Notlagen zu unterstützen.