§ 56c – Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, normal normal sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, normal normal zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, normal normal bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, normal normal Unterhaltspflichten nachzukommen oder normal normal sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). normal normal normal arabic (3) Die Weisung, sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder normal normal in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, normal normal normal arabic darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann dem Verurteilten während der Bewährungszeit Anweisungen geben, um ihm zu helfen, keine Straftaten mehr zu begehen.
- Die Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten dürfen nicht unzumutbar sein.
- Anweisungen können sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit, Freizeit und wirtschaftliche Angelegenheiten beziehen.
- Der Verurteilte darf keinen Kontakt zu bestimmten Personen haben, die ihn zu Straftaten anregen könnten, und muss bestimmte Gegenstände meiden.
- Eine Weisung zu einer Heilbehandlung oder einem Aufenthalt in einer Einrichtung benötigt die Zustimmung des Verurteilten.