Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 187

§ 187 – Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer wissentlich falsche Informationen über eine Person verbreitet, macht sich strafbar.
  • Diese falschen Informationen müssen geeignet sein, die Person verächtlich zu machen oder ihren Ruf zu schädigen.
  • Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
  • Bei öffentlichen Verbreitungen oder in Versammlungen kann die Strafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
  • Der Tatbestand betrifft die Gefährdung des Kredits einer Person in der Öffentlichkeit.