Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 186
§ 186 – Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Wer falsche Tatsachen über eine Person verbreitet, die deren Ruf schädigen, macht sich strafbar.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung geschieht, kann die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Die Tatsache muss nachweislich falsch sein, um bestraft zu werden.
- Der Schutz des guten Rufs ist hier zentral.