Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 279
§ 279 – Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Kurz erklärt
- Wer ein gefälschtes Gesundheitszeugnis verwendet, begeht eine Straftat.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Dies gilt nur, wenn keine schwerere Strafe in anderen Vorschriften vorgesehen ist.
- Das Gesetz bezieht sich auf bestimmte Arten von Gesundheitszeugnissen.
- Die Täuschung muss im Rechtsverkehr erfolgen.