Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 180

§ 180 – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren durch seine Vermittlung oder normal normal durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit normal normal normal arabic Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Kurz erklärt

  • Sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren vor Dritten sind strafbar, wenn jemand dabei hilft oder Gelegenheiten schafft.
  • Die Strafe dafür kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
  • Sorgeberechtigte dürfen nicht gegen ihre Erziehungspflicht verstoßen, wenn sie solche Handlungen ermöglichen.
  • Wer Personen unter 18 Jahren zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt anregt oder dabei hilft, macht sich ebenfalls strafbar.
  • In diesem Fall kann die Strafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen, und der Versuch ist ebenfalls strafbar.