Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 178
§ 178 – Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Kurz erklärt
- Bei sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung kann der Täter den Tod des Opfers verursachen.
- Wenn dies leichtfertig geschieht, wird dies besonders bestraft.
- Die Strafe kann lebenslange Freiheitsstrafe sein.
- Alternativ kann auch eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren verhängt werden.
- Diese Regelung gilt für Fälle, in denen der Tod des Opfers durch die Tat verursacht wird.