§ 176 – Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, normal normal ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, normal normal ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht. normal normal normal arabic (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Kurz erklärt
- Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren vornimmt, wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
- Dies gilt auch, wenn das Kind sexuelle Handlungen an Dritten vornimmt oder angeboten wird.
- Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn die Handlung einvernehmlich und der Altersunterschied gering ist.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Täter die Unfähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.
- Der Entwicklungsstand und die Reife des Kindes spielen eine Rolle bei der Bewertung der Strafe.