Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 176a

§ 176a – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, normal ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder normal auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt. normal arabic (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.

Kurz erklärt

  • Wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder zulässt, kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.
  • Auch das Anregen oder Bestimmen eines Kindes zu sexuellen Handlungen ist strafbar.
  • Der Einsatz von pornographischen Inhalten oder entsprechenden Reden, um auf ein Kind einzuwirken, wird ebenfalls bestraft.
  • Das Anbieten oder Versprechen eines Kindes für solche Taten ist strafbar.
  • Der Versuch, solche Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar, auch wenn der Täter irrtümlich annimmt, es betreffe ein Kind.