Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 73c
§ 73c – Einziehung des Wertes von Taterträgen
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gegenstand nicht eingezogen werden kann, ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags an.
- Der Geldbetrag entspricht dem Wert des nicht einziehbaren Gegenstands.
- Dies gilt auch, wenn auf die Einziehung eines Ersatzgegenstands verzichtet wird.
- Das Gericht kann zusätzlich einen Geldbetrag anordnen, wenn der Wert des eingezogenen Gegenstands geringer ist.
- Ziel ist es, den Wert des Erlangten finanziell auszugleichen.