Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 73d

§ 73d – Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. (2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Wertbestimmung des Erlangten werden die Aufwendungen des Täters abgezogen.
  • Ausgaben für die Begehung oder Vorbereitung der Tat bleiben unberücksichtigt.
  • Ausnahmen gelten für Leistungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verletzten.
  • Der Umfang und Wert des Erlangten kann geschätzt werden.
  • Auch die abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.