§ 327 – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder normal normal eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, normal normal eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, normal normal eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder normal normal eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes normal normal normal arabic ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, normal normal in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betrieb einer kerntechnischen Anlage ohne Genehmigung oder trotz eines Verbots kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Auch das Innehaben, Abbauen oder wesentliche Ändern einer solchen Anlage ohne Genehmigung ist strafbar.
- Der Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen, die aufgrund von Gefahren untersagt wurden, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
- Wer gefährliche Stoffe ohne die erforderliche Genehmigung in der EU lagert oder verwendet, kann ebenfalls bestraft werden, wenn dies andere Menschen oder die Umwelt gefährdet.
- Bei fahrlässigem Handeln sind die Strafen geringer: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe für kerntechnische Anlagen und bis zu zwei Jahre für andere genehmigungspflichtige Anlagen.