Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 330c
§ 330c – Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und normal normal Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, normal normal normal arabic eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei bestimmten Straftaten können Gegenstände, die mit der Tat in Verbindung stehen, eingezogen werden.
- Dazu gehören Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zur Begehung genutzt wurden.
- Auch normale Gegenstände, die mit der Tat zu tun haben, können eingezogen werden.
- Die genannten Straftaten sind in den Paragraphen 326 bis 329 aufgeführt.
- Es gilt die Regelung des § 74a.