Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 183

§ 183 – Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder normal normal nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1 normal normal normal arabic bestraft wird.

Kurz erklärt

  • Ein Mann, der durch exhibitionistische Handlungen belästigt, kann bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
  • Die Verfolgung der Tat erfolgt nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde sieht ein öffentliches Interesse.
  • Das Gericht kann die Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn eine Heilbehandlung notwendig ist.
  • Diese Regelung gilt auch für andere ähnliche Straftaten mit vergleichbaren Strafen.
  • Die Strafen können sowohl für Männer als auch für Frauen gelten, die exhibitionistische Handlungen begehen.