§ 330d – Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist ein Gewässer: normal ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; normal normal eine kerntechnische Anlage: normal eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; normal normal ein gefährliches Gut: normal ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; normal normal eine verwaltungsrechtliche Pflicht: normal eine Pflicht, die sich aus a) einer Rechtsvorschrift, normal normal b) einer gerichtlichen Entscheidung, normal normal c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt, normal normal d) einer vollziehbaren Auflage oder normal normal e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, normal normal normal arabic normal ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; normal normal ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: normal auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung. normal normal normal arabic (2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist, einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, normal normal einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren, normal normal einer Untersagung, normal normal einem Verbot, normal normal einer zugelassenen Anlage, normal normal einer Genehmigung und normal normal einer Planfeststellung normal normal normal arabic entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
Kurz erklärt
- Ein Gewässer umfasst oberirdische Gewässer, Grundwasser und das Meer.
- Eine kerntechnische Anlage bezieht sich auf die Erzeugung, Bearbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen.
- Gefährliche Güter sind solche, die im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter definiert sind.
- Eine verwaltungsrechtliche Pflicht kann aus Gesetzen, gerichtlichen Entscheidungen oder Verwaltungsakten resultieren und dient dem Umweltschutz.
- Bestimmte rechtliche Anforderungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten gleichwertig, wenn sie dem Umweltschutz dienen.