Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 89

§ 89 – Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wer absichtlich die Einsatzbereitschaft von Bundeswehrangehörigen oder Sicherheitskräften untergräbt, macht sich strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Auch der Versuch, diese Tat zu begehen, ist strafbar.
  • Die Regelungen aus § 86 Absatz 5 gelten ebenfalls.
  • Ziel ist der Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.