Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 79a
§ 79a – Ruhen
Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, normal normal solange dem Verurteilten a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, normal normal b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder normal normal c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung normal normal normal arabic normal bewilligt ist, normal normal solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Verjährung wird gestoppt, wenn die Vollstreckung nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann.
- Dies gilt, wenn dem Verurteilten ein Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung gewährt wird.
- Auch bei einer richterlichen Aussetzung zur Bewährung oder im Gnadenweg ruht die Verjährung.
- Bei Zahlungserleichterungen für Geldstrafen oder Einziehungen bleibt die Verjährung ebenfalls ausgesetzt.
- Die Verjährung ruht auch, solange der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.