Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 301

§ 301 – Strafantrag

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.

Kurz erklärt

  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr werden nur auf Antrag verfolgt.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein öffentliches Interesse an der Verfolgung sieht.
  • Der Strafantrag kann von dem Verletzten gestellt werden.
  • Auch bestimmte Verbände und Kammern können den Strafantrag stellen.
  • Diese Regelungen gelten für spezifische Fälle gemäß § 299.