Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 90

§ 90 – Verunglimpfung des Bundespräsidenten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

Kurz erklärt

  • Verunglimpfung des Bundespräsidenten in der Öffentlichkeit oder Versammlung kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
  • In weniger schweren Fällen kann das Gericht die Strafe mildern.
  • Bei Verleumdung oder wenn die Tat gegen die Bundesrepublik oder Verfassungsgrundsätze gerichtet ist, beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre.
  • Die Verfolgung der Tat erfordert die Ermächtigung des Bundespräsidenten.
  • Es gibt spezifische rechtliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Strafe zu verhängen.