Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 234
§ 234 – Menschenraub
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Kurz erklärt
- Gewalt, Drohung oder List gegen eine Person ist strafbar.
- Ziel ist es, die Person in eine hilflose Lage zu bringen.
- Es geht um die Zufuhr zu militärischen oder militärähnlichen Einrichtungen im Ausland.
- Die Strafe beträgt zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
- In weniger schweren Fällen liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.