Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 311

§ 311 – Freisetzen ionisierender Strahlen

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) ionisierende Strahlen freisetzt oder normal normal Kernspaltungsvorgänge bewirkt, normal normal normal arabic die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer fahrlässig beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder normal normal in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kurz erklärt

  • Wer ohne Erlaubnis ionisierende Strahlen freisetzt oder Kernspaltungsvorgänge verursacht, kann bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
  • Der Versuch, solche Handlungen durchzuführen, ist ebenfalls strafbar.
  • Fahrlässige Handlungen, die zu Schäden außerhalb des Betriebsbereichs führen, können mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.
  • Schädigungen können Menschen, wertvolle Sachen, Tiere, Pflanzen, Gewässer, Luft oder Boden betreffen.
  • Grobe Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Pflichten verschärfen die Strafe.