§ 184c – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person, normal normal b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder normal normal c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person, normal normal normal alpha normal normal es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, normal normal einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder normal normal einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist. normal normal normal arabic (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3. (6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von jugendpornographischen Inhalten kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Jugendschutz gilt für Inhalte, die sexuelle Handlungen oder aufreizende Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren zeigen.
- Wer jugendpornographische Inhalte herstellt, verbreitet oder besitzt, kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Bei gewerbsmäßigem Handeln oder in einer Bande kann die Strafe auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.
- Der Versuch, solche Inhalte zu verbreiten oder zu besitzen, ist ebenfalls strafbar, mit bestimmten Ausnahmen für persönliche Nutzung mit Einwilligung.