Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 109k

§ 109k – Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und normal normal Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, normal normal normal arabic eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 und des § 74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

Kurz erklärt

  • Bei Straftaten nach den §§ 109d bis 109g können bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden.
  • Dazu gehören Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat verwendet wurden.
  • Auch Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, die mit der Straftat in Verbindung stehen, können eingezogen werden.
  • Die Regelungen des § 74a finden Anwendung.
  • Gegenstände können auch ohne bestimmte Voraussetzungen eingezogen werden, wenn es im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, selbst wenn der Täter schuldlos gehandelt hat.