§ 202d – Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie normal normal solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wer nicht allgemein zugängliche Daten, die illegal erlangt wurden, nutzt oder weitergibt, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
- Die Strafe darf nicht höher sein als die für die ursprüngliche Straftat.
- Ausnahmen gelten für Handlungen, die im Rahmen rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten erfolgen.
- Dazu zählen insbesondere Amtsträger, die Daten für steuerliche oder strafrechtliche Verfahren verwenden.
- Auch bestimmte berufliche Handlungen von Personen, die in der Strafprozessordnung genannt sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.