Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 7

§ 7 – Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder normal normal zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten im Ausland gegen Deutsche, wenn die Tat dort strafbar ist oder der Ort keine Strafgewalt hat.
  • Auch für andere Straftaten im Ausland kann deutsches Recht angewendet werden, wenn sie dort strafbar sind und der Tatort keine Strafgewalt hat.
  • Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tat Deutscher gewesen sein oder es danach werden.
  • Wenn der Täter Ausländer war, muss er im Inland betroffen sein und nicht ausgeliefert werden können.
  • Eine Auslieferung darf nicht möglich sein, weil kein Antrag gestellt wurde, dieser abgelehnt wurde oder die Auslieferung nicht durchführbar ist.