Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 286

§ 286 – Einziehung

In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei bestimmten Verstößen (§§ 284 und 285) werden Spieleinrichtungen und Geld eingezogen.
  • Die Einziehung erfolgt, wenn die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören.
  • Wenn die Gegenstände nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören, können sie ebenfalls eingezogen werden.
  • In solchen Fällen findet § 74a Anwendung.
  • Die Regelung betrifft sowohl Spieleinrichtungen als auch Geld am Spieltisch oder in der Bank.