Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 66a

§ 66a – Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird, normal die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und normal nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. normal arabic (2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird, normal die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und normal mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. normal arabic (3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn jemand wegen bestimmter Straftaten verurteilt wird und die Voraussetzungen dafür wahrscheinlich sind.
  • Dies gilt auch, wenn die Person zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird, aber die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nicht erfüllt sind.
  • Die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung kann nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe getroffen werden.
  • Dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begeht, die Opfer schwer schädigen könnten.