§ 299b – Bestechung im Gesundheitswesen
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, normal normal bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder normal normal bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial normal normal normal arabic ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz erklärt
- Es ist illegal, einem Angehörigen eines Heilberufs Vorteile anzubieten oder zu versprechen, um eine Bevorzugung bei der Verschreibung oder dem Bezug von Arzneimitteln oder Medizinprodukten zu erreichen.
- Dies gilt auch für die Bevorzugung bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.
- Die Handlung muss im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Heilberufsangehörigen stehen.
- Solche Angebote oder Versprechen können als unlauterer Wettbewerb angesehen werden.
- Bei Verstößen drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen.