Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 55

§ 55 – Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. (2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Kurz erklärt

  • Die §§ 53 und 54 gelten auch für rechtskräftig Verurteilte, die wegen einer neuen Straftat verurteilt werden, bevor die alte Strafe vollstreckt wird.
  • Die neue Straftat muss vor der früheren Verurteilung begangen worden sein.
  • Die frühere Verurteilung bezieht sich auf das letzte Urteil, in dem die relevanten Tatsachen geprüft wurden.
  • Nebenstrafen und Maßnahmen aus der früheren Entscheidung bleiben bestehen, solange sie durch die neue Entscheidung nicht obsolet werden.
  • Es wird sichergestellt, dass frühere Strafen und Maßnahmen weiterhin gelten, auch wenn eine neue Verurteilung erfolgt.