Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 111
§ 111 – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wer öffentlich oder in einer Versammlung zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird bestraft.
- Die Strafe für die Aufforderung ist die gleiche wie für einen Anstifter.
- Wenn die Aufforderung erfolglos bleibt, kann die Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
- Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung erfolgreich ist.
- Es gelten zusätzliche Regelungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2.