Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 205

§ 205 – Strafantrag

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Straftaten werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
  • Wenn das Opfer stirbt, können die Angehörigen den Antrag auf Strafverfolgung stellen, außer in bestimmten Fällen.
  • Bei Straftaten, die nicht den persönlichen Lebensbereich des Opfers betreffen, geht das Antragsrecht auf die Erben über.
  • Wenn der Täter nach dem Tod des Opfers ein Geheimnis offenbart, gelten die gleichen Regelungen für das Antragsrecht.
  • In bestimmten Fällen steht das Antragsrecht den Angehörigen des Opfers zu.