Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 304

§ 304 – Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3) Der Versuch ist strafbar.

Kurz erklärt

  • Wer religiöse Gegenstände, Grabmäler, Denkmäler oder Kunstwerke beschädigt oder zerstört, kann bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe erhalten.
  • Auch das unbefugte und nicht nur vorübergehende Verändern des Aussehens solcher Gegenstände ist strafbar.
  • Die Strafe gilt für Gegenstände, die öffentlich aufgestellt oder in Sammlungen aufbewahrt werden.
  • Dazu zählen auch Dinge, die dem öffentlichen Nutzen oder der Verschönerung von Wegen und Plätzen dienen.
  • Der Versuch, diese Taten zu begehen, ist ebenfalls strafbar.