§ 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind Verbrechen, normal normal Vergehen nach a) den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b, normal normal b) § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes, normal normal c) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes, normal normal d) § 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, normal normal e) § 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, normal normal f) § 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes, normal normal g) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes, normal normal h) § 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes, normal normal i) § 13 des Ausgangsstoffgesetzes, normal normal j) § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes, normal normal k) den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie normal normal l) den §§ 51 und 65 des Designgesetzes. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.
Kurz erklärt
- Betreiber von Handelsplattformen im Internet, die rechtswidrige Taten fördern, können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Rechtswidrige Taten umfassen eine Vielzahl von Verbrechen und Vergehen, die in verschiedenen Gesetzen aufgeführt sind.
- Eine Handelsplattform ist jede virtuelle Infrastruktur im Internet, die den Austausch von Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalten ermöglicht.
- Wer gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande solche Taten begeht, kann mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
- Bei vorsätzlicher oder wissentlich unterstützender Handlung kann die Strafe auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.