Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
15. Mai 1871
§ 202b
§ 202b – Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Kurz erklärt
- Unbefugtes Beschaffen von Daten ist strafbar.
- Dies gilt für Daten, die nicht für die Person bestimmt sind.
- Die Daten können aus nichtöffentlichen Übertragungen oder elektromagnetischen Abstrahlungen stammen.
- Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe betragen.
- Schwerere Strafen aus anderen Vorschriften gehen vor.