Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 79

§ 79 – Verjährungsfrist

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht. (3) Die Verjährungsfrist beträgt fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, normal normal zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, normal normal zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, normal normal fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen, normal normal drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen. normal normal normal arabic (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, normal normal zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen. normal normal normal arabic (5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht. (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Kurz erklärt

  • Eine rechtskräftige Strafe kann nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
  • Lebenslange Freiheitsstrafen verjähren nicht.
  • Die Verjährungsfristen variieren je nach Länge der Freiheitsstrafe oder Höhe der Geldstrafe, von fünf bis fünfundzwanzig Jahren.
  • Sicherungsverwahrung und unbefristete Führungsaufsicht verjähren ebenfalls nicht, während andere Maßnahmen unterschiedliche Verjährungsfristen haben.
  • Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.