Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 15. Mai 1871
§ 73b

§ 73b – Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, normal normal ihm das Erlangte a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder normal normal b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder normal normal normal alpha normal normal das Erlangte auf ihn a) als Erbe übergegangen ist oder normal normal b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. (2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder normal normal auf Grund eines erlangten Rechts. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Einziehung kann gegen Personen angeordnet werden, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, aber durch die Tat etwas erlangt haben.
  • Dies gilt, wenn das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder wenn der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass es aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
  • Auch Erben oder Pflichtteilsberechtigte können betroffen sein, wenn sie das Erlangte erhalten haben.
  • Wenn das Erlangte zuvor rechtmäßig und gegen Entgelt an einen Dritten übertragen wurde, findet diese Regelung keine Anwendung.
  • Das Gericht kann auch die Einziehung von Gegenständen anordnen, die dem Wert des Erlangten entsprechen oder durch den Verkauf des erlangten Gegenstandes erworben wurden.